Satzung

des Glockenvereins der Katholischen Kirche „Maria Immaculata“ Schmölln

in der Fassung vom 05. Juli 2015

Definition: Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Tätigkeitsbezeichnungen gelten gleichberechtigt in männlicher und weiblicher Form.

Präambel

(1)    Als 1914 erstmals das dreistimmige Geläut der Katholischen Kirche auf dem Lindenberg erklang soll es eines der schönsten weithin in der Region gewesen sein. Das hat es allerdings nur im 1. Welt­krieg vor dem Einschmelzen bewahrt. Heute ruft nur noch die kleinste Glocke des vormals stolzen Geläutes zu Einkehr und Gottesdienst.

(2)   Um unserer Kirche wieder eine volle Stimme zu verleihen, Glocken zu beschaffen, notwendige bauliche Voraussetzungen zu schaffen, die Installation des Geläuts zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen, hat sich der Glockenverein der katholische Kirche Schmölln gegründet und sich nachstehende Satzung gegeben.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen “ Glockenverein der Katholischen Kirche „Maria Immaculata“  Schmölln e.V“.

(2)     Der “Glockenverein der Katholischen Kirche „Maria Immaculata“  Schmölln e.V.“ ist im Vereins-register beim Amtsgericht Altenburg eingetragen

(3)     Er hat seinen Sitz in Schmölln (Thür.).

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1)    Die Geläute der Kirchen in Schmölln sind ein hörbares Zeichen christlicher Präsenz in unserer Stadt. Mit ihrem Klang laden sie Menschen in den Gottesdienst, laden ein zum Gebet und erinnern an ein christliches Leben. Der Glockenverein will erreichen, dass das Geläut der katholischen Kirche Schmölln wieder mit drei funktionstüchtigen Glocken erklingen kann.

(2)     Der Glockenverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen und Maßnahmen zu organisieren, die den Schmöllner Teil der Katholischen Gemeinde Altenburg-Schmölln (im weiteren als Katholische Gemeinde Schmölln (Thür.) bezeichnet) bei der Vervollständigung ihres Geläutes unterstützen. Diesbezügliche Festlegung zu Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Katholischen Gemeinde Schmölln (Thür.).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 Abs. 2 AO zur Förderung von Religion) und kirchliche Zwecke (§ 54 Abs. 2 AO) im Sinne der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwec­ke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei Minderjährigen ist auf dem Antrag die Zustimmung der Person bzw. der Personen, durch die der Minderjährige gesetzlich vertreten wird, beizubringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(3)     Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   Der Vorstand

2.   Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen a

  1.   dem Vorsitzenden

  2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3.  dem Kassenwart

  4.  dem Schriftführer

  5.  einem Vertreter des Pfarrgemeinderates

Die Vorstandsmitglieder unter 1) bis 4) werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertreter des Pfarrgemeinderates wird in Übereinkunft mit der Mitgliederversammlung durch den Pfarrgemeinderat entsandt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Aufstellung der Jahresberichte und Jahresrechnung

  2. Festsetzung allgemeiner Richtlinien

  3. Berufung von Ausschüssen

(3)     Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.

(4)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  3. Entlastung des Vorstands

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2)     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen elektronisch, schriftlich oder durch Bekanntmachung im „Amtsblatt“ der Stadt Schmölln (Thür.).

(3)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(4)     Wahlen geschehen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Sie können jedoch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, per Akklamation erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.

(5)     Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Vertretung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der vorgenannten ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassenwart erst bei Verhinderung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, vertretungsberechtigt ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1)      Beitragshöhe

  1. Die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beträgt 20,00 Euro.

  2. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

  3. Das aus dem Pfarrgemeinderat entsandte Vorstandsmitglied ist, sofern es sich nicht um ein Vereinsmitglied im Sinne dieser Satzung handelt, vom Beitrag befreit.

(2)      Fälligkeit/Erstattung

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt während des Jahres in voller Höhe zu leisten. Bei Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins erfolgt keine Erstattung.

  2. Die Zahlung erfolgt bei Beitritt oder bis zum 31.03. des laufenden Jahres.

§ 10 Rechnungsführung und Prüfung

(1)     Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)     Für jedes Jahr ist bis zum 30.04. des Folgejahres eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.

§11 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

(1)     Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

  1. Beiträgen der Mitglieder

  2. freiwilligen Spenden

  3. sonstigen Einnahmen

(2)     Die Ausgaben bestehen aus

  1. Ausgaben im Sinne des §2

  2. Verwaltungsausgaben.

§12 Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 zu verwenden.

§13 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)     Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen auf die Katholische Pfarrei Altenburg-Schmölln über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung und Förderung der Kirche auf dem Lindenberg zu verwenden.

§14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02 November 2014 beraten und in Kraft gesetzt.

Ergänzungen zu den Paragraphen 3(2) und 13(2) der Gründungssatzung wurden in der Mitgliederversammlung am 01. Februar 2015 in die Satzung aufgenommen.

Änderungen zu den Paragraphen 4(1);(2) und 7(2) der Satzung in der Fassung vom 01. Februar 2015 wurden in der Mitgliederversammlung am 05. Juli 2015 beraten, beschlossen und in die Satzung aufgenommen.